Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Stefan Fritz
Empowerment e.U.) gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch
dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese
werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit
der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr
dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten
kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages /
Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird
im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm
obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte
erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es
entsteht kein wie immer geartetes direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem
Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie
bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften
einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der
Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften
insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen
Beratungsleistungen beauftragen, die auch der
Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers /
Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein
möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über
vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen –
auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem
Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung
alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die
Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.
Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters
bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung
(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des
Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig,
alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die
Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten
und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies
gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine
Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch
die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
entsprechend zu den vereinbarten Berichtszeitpunkten
dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in
angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach
Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des
Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des
vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem
Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an
keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte
Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und
seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten
geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte,
Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim
Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke
verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht
berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch
eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere
etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber
Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese
Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur
sofortigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer
gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung
und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein
Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt
werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung
zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon
unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach
sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für
Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im
Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei
Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu
erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen,
tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem
Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem
Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden
geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede
Information, die er über Art, Betriebsumfang und
praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über
den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche
Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang
mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind,
insbesondere auch über die Daten von Klienten des
Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu
bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht
gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern,
denen er sich bedient, entbunden. Er hat die
Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu
überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen
Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über
das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der
Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass
hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere
jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen
worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält
der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt
entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem
jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu
verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung
durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen
gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc.
sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom
Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten
Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers
liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den
Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den
Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten
Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle
der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
für jene Stundenanzahl, die für das gesamte
vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich
der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten
Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene
Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der
Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht
erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von
Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen,
befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der
Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem
Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu
übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der
Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch
den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem
Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus
wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger
Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein
Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen
verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im
Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu
haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen
der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem
Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts
anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung des Auftragnehmers (Wien). Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des
Auftragnehmers (Wien) zuständig.
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